Die Unbemannte Luftfahrt hebt europaweit einheitlich ab

Zum Jahreswechsel 2020/2021 werden in 26 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die nationalen Regelungen für die Unbemannte Luftfahrt ungültig und ersetzt durch die neuen und einheitlichen EASA Regeln. Das Europäische Parlament hat am 4. Juli 2018 die neue Luftfahrt Grundverordnung neuer Fassung beschlossen und damit die bemannte Luftfahrt und die unbemannte Luftfahrt einer gemeinsamen Gesetzgebung unterworfen.

 

 

Was verändert sich für die 

Öffentlichkeit/Bürger

Die neuen Regeln sehen vor, dass alle Fernpiloten (Steuerer) eine theoretische Ausbildung und Prüfung ablegen müssen. Ferner sind alle UAS/Drohnen einer CE Konformitätsüberprüfung zu unterziehen, um in der EU in den Verkehr gebracht werden kann.

Die Sicherheit für Unbeteiligte ist durch klare, einfache und verschärfte Betriebsvorschriften zum Wohle der Bevölkerung formuliert. Abstände zu Bebauungen oder Erholungseinrichtungen sind großzügig bestimmt, so dass sich alle Menschen sicher und unbeobachtet fühlen dürfen.

Alle darüber hinausgehenden Einsatzverfahren werden in der SPECIFIC Kategorie, oder auch in der CERTIFIED Kategorie strengen Sicherheitsregeln unterworfen. So ist ein Fliegen über Menschenmengen (z.B. Fußballspiel, Volksfest, Umzug) nur mit einem zugelassen Luftfahrzeug und einem ausgebildeten Fernpiloten mit Lizenz zulässig.

„Mal schnell und es wird schon nicht … – so nicht mehr!“

Die Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz ist umfangreich berücksichtigt worden.

 

Was verändert sich für die Anwender

Für den wachsenden Kreis der Anwender, teilt sich die Unbemannte Luftfahrt zukünftig in drei Kategorien auf. „OPEN“ – mit geringem Risiko, „SPECIFIC“ – mit höherem Risiko für gewerbliche Anwendungen und „CERTIFIED“ – für hohes Risiko. Die offene Kategorie ist so einfach und gleichzeitig so sicher gestaltet worden, dass eigentlich jede/jeder eine Drohne/UAS fliegen kann und darf ohne die Öffentlichkeit zu gefährden oder zu belästigen.

„In der offenen Kategorie sind innerhalb der definierten Betriebsgrenzen 
keinerlei Betriebsgenehmigungen erforderlich.“

Das Beste dabei ist, dass dies in allen Mitgliedsländern der EU gilt – also auch im Urlaub oder beim Fototrip an die Adria. Das ist eine so tolle Erleichterung, dass dies die Nutzung weiter beflügeln wird und nicht nur Experten vorbehalten bleibt und die Drohnenpiloten aus dem Graubereich herausholt.

„Das UAS-Fliegen ist deutlich vereinfacht worden und in der EU einheitlich 
und übergreifend geregelt worden. Das wird jeden Fernpiloten freuen.”

 

Was verändert sich für die Hersteller

Alle UAS/Drohnen müssen zukünftig nach Baumuster Regelungen konstruiert und gebaut werden aktuell einer von sieben C-Klassen entsprechen, dabei spezifizierte Ausrüstung funktionsbereit an Bord haben. Der Aufwand für Konstruktion und Bau steigt, damit auch gleichzeitig die Sicherheit in der Anwendung für die Öffentlichkeit. Standardisierung ist immer ein wichtiger Prozess auf dem Weg zu einem geregelten Markt. Für den Steuerer bringt dies Sicherheit und Verlässlichkeit im Einsatz des Luftfahrtgerätes.

„Die Welt blickt auf Europa.“

 

Darf ich als UAS-Pilot meine Drone/UAS noch weiter fliegen

In der Durchführungsverordnung EU 2019/947 sind in den Artikeln 20, 21 und 22 umfangreiche und europaweit einheitliche Übergangsregelungen enthalten – also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit „Ja“.

 

 

Die nächsten Schritte in der Unbemannten Luftfahrt in Deutschland

Die europäischen Regelungen treten ab 1. Januar 2021 in Kraft. National sind die zur vollständigen Anwendung erforderlichen Regelungen und Verfahren zu erstellen und als Organisationen mit Prozessen und IT Systemen aufzubauen. Nur dann können die europäischen Regelungen administrativ auch umgesetzt werden. In der Umsetzung steht Deutschland deutlich hinter den Zeitplänen zurück. Die Umwälzungen durch die COVID-19 Epidemie sind hier sicherlich ein wesentlicher Faktor.

Der Artikel erscheint in dem UAV DACH Beihefter zur FlugRevue Ausgabe 2021-02 am 2. Januar 2021.

 

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