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Auch die rechtliche Lage bietet noch wenig Spielraum. Das Thema sei schließlich sehr neu, erklärt der Luftverkehrsrechtsexperte Elmar Giemulla. Er lehrt unter anderem an der TU Berlin und berät den Verband der Drohnenhersteller in Deutschland, Österreich, Schweiz und den Niederlanden (UAVDACH e.V.) in juristischen Fragen. Untätig sei der Gesetzgeber jedoch nicht:

„Er öffnet behutsam einige Spielräume, damit Erfahrungen gemacht werden können, die dann wiederum in die Gesetzgebung einfließen.“

So dürfen UAVs momentan nur außerhalb des Luftraums eingesetzt werden, den die sonstige Luftfahrt nutzt. In Deutschland müssen sie deshalb immer in Sichtweite des Piloten und dürfen nie höher als 100 Meter fliegen. Für jeden nicht hobbymäßigen Einsatz ist zudem eine – auf maximal zwei Jahre vergebene – Aufstiegserlaubnis erforderlich. Als nächste Schritte sieht Giemulla, Zulassungsvoraussetzungen für die Drohnen und die Piloten zu formulieren. Frühestens danach könne man überlegen, unbemannte Fluggeräte am allgemeinen Luftverkehr teilnehmen zu lassen.

„Hier sind wir aber noch weit davon entfernt, Regelungen zu treffen.“

International unterscheide sich die Situation dabei nur in Details.

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