In den letzten Tagen erscheinen in allen reichweitenstarken Magazinen und Portalen eine fast gleichsinnige Meldung mit der nur geringfügig variierenden Headline „Private Drohnen werden zu einer Gefahr in der Luft„. Wir haben nachgefragt bei der DFS (Deutsche Flugsicherung) bei der Pressesprecherin Frau Kelek. Eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit auch über die Zeitungen, Magazine und Portale und auch die Boulevardpresse die nicht nur von UAV Experten gelesen werden, ist absolut sinnvoll und notwendig. Nur so kann man über Kommunikation auch wieder Nutzer erreichen und zur Aufklärung beitragen.

 

Die Deutsche Flugsicherung hat 2017 88 Vorfälle zwischen Airliner und Drohnen registriert

Die Anzahl der gemeldeten Vorfälle ist gegenüber 2016 angestiegen. Die DFS verzeichnete im vergangenen Jahr 2017

  • 70 Meldungen im Umfeld von Verkehrsflughäfen und
  • 18 Meldungen auf dem Streckenflug

registriert. Jeder dieser gemeldeten Vorfälle ist jedenfalls einer zu viel. Die meisten Meldungen finden am Verkehrsflughafen Frankfurt a. Main statt

Flughafen EDDM München

Verkehrsflugzeug beim Take-off hinter dem Flugplatzzaun

Wenn man den Zaun des Flughafen sehen kann ist der Drohnen Pilot auf jeden Fall in der Flugverbotszone des Verkehrsflughafen.

Halten sich die UAV-Piloten an die Vorschriften der LuftVO, dann kann es auch zu keinen Vorfällen wie von der DFS berichtet kommen. Das Wissen um diese Vorschriften sind nicht bei allen UAV-Piloten bekannt. Hier besteht noch Handlungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers.

In 2017 wurden die Vorschriften verschärft

Auch der Gesetzgeber hat verstanden, dass der Einsatz der Drohen zum einen ein Massenphänomen werden wird, auf der anderen Seite auch von vielen gewerblichen Piloten im geschäftlichen Rahmen als Unternehmen mit entsprechend weltweiten Prognosen über das zukünftige Marktvolumen der UAV Branche und UAV Dienstleistungen nicht ignoriert werden darf.

  • Für alle Drohnen über 250 g Startgewicht ist eine Kennzeichnung erforderlich und vorgeschrieben.
  • Für alle Drohnen über 2 kg Startgewicht ist ein Kenntnisnachweis seit 1. Oktober 2017 erforderlich.

Die geänderte Luftverkehrsordnung (LuftVO) gilt aber für alle Teilnehmer am Luftverkehr und vor allem auch für die vielen Freizeit Piloten, unabhängig ob für sie ein Kenntnisnachweis erforderlich ist oder nicht.

Flughafen EDDM München

Verkehrsflugzeug im Take-off am Flughafen EDDM

Drohnen dürfen nur unter ganz bestimmten Bedingungen im Umfeld um einen Verkehrsflughafen, einen Sonderlandeplatz oder einen Heli-Port betrieben werden, und das unabhängig von dem Drohnenmodell oder von dem Startgewicht.

  • Mindestabstand von 1,5 km zum Zaun des Flugplatzes, innerhalb dieser Grenze herrscht Flugverbot!
  • Außerhalb dieser 1,5 km Grenze darf innerhalb der Kontrollzonen (CTR) nur bis maximal 50m (bzw. 30m) hoch geflogen werden.
  • Die Drohne ist immer Ausweichpflichtig bei Annäherung eines anderen Luftfahrzeuges und zwar durch sofortigen Abstieg

Unwissenheit des Piloten schütz nicht vor Flugunfall und nicht vor Strafe.

Greifen die neuen Regeln weit genug?

Nein. Im Verband beobachten wir die Entwicklungen seit vielen Jahren. Die gewerblichen UAV Piloten

  • mit einer früher notwendigen Allgemeinen Aufstiegserlaubnis
  • mit einem Kenntnisnachweis nach §21a LuftVO

haben sich in den kritischen Sicherheitsbereichen nicht als auffällig herausgestellt. Erforderliches Wissen und professionelle Projektabwicklung ist eine wichtige Sicherheitskomponente.

Das Marktsegment der Drohnen unter 2 kg Startgewicht hat noch gar keine sicherheitsmäßige Reglementierung, lediglich die Kennzeichnung der Drohne mit Namen und Anschrift ist vorgeschrieben (über 250 g Startgewicht).

Ohne eine amtliche Registrierung der Drohne ist die Kennzeichnung der Drohne weitgehend wirkungslos. Die Daten auf der Kennzeichnung müssen nicht zweifelsfrei richtig sein.

Ob eine im Discounter gekaufte Drohne auch diese Kennzeichnung hat fällt im Normalfall auch nicht auf und hat eigentlich keine echten Konsequenzen. Hier fordert die DFS auch eine amtliche Registrierung der Drohne mit einem eindeutigen Halternachweis.

Stellen die privaten Drohnen eine Gefahr für die Luftfahrt dar?

Ja. Bei einem Zwischenfall mit einem Airliner ist es letztlich egal ob die Drohne „privat“ oder gewerblich“ mit Kenntnisnachweis betrieben wurde. Die Auswirkungen eines Zwischenfalls können dramatisch sein und der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung die Teilnehmer an der Luftfahrt vor vermeidbaren Zwischenfällen zu schützen. Drohnenpiloten unterhalb des Kenntnisnachweisesuchen ein Mindestmaß an Wissen über das richtige Verhalten in der Allgemeinen Luftfahrt und den erlaubten Betriebsgrenzen mit dem eigenen „Spielzeug“.

ADAC Hubschrauber im Einsatzflug

ADAC EC-135 Hubschrauber im Einsatzflug

Unwissenheit und Übermut sind zwei Faktoren die selten gut zusammenpassen und hier müssen die begonnenen Regelungen aus 2017 in der notwendigen Ausprägung auch auf diese einfacheren Segmente der UAV Fliegerei ausgedehnt werden.

Bislang gibt es nur die EC Karte am Kassenterminal als einzige Zugangsbeschränkung zu einem UAV Luftfahrtgerät (Drohne) das in gefährlicher Art und Weise in die Luftfahrt eingreifen kann.

Drohnen ohne das notwendige Wissen über die erlaubten Betriebsgrenzen stellt nicht nur ein Gefährdungspotenzial in der Luftfahrt dar, andere Lebensbereiche und Verkehrssysteme sind gleichsam betroffen.

  • Fliegen an Autobahnen, Bundesstraßen
  • Fliegen an Eisenbahnsystemen und Bundeswasserstraßen
  • Fliegen über Menschen oder Tieren
  • Fliegen im bewohnten Gebiet
  • Fliegen im Naturschutzgebiet
  • und viele andere Restriktionen mehr.
Bundespolizei in Bonn-Hangelar

EC-135 der Bundespolizei im Einsatzflug

Auch an Verkehrsflughäfen finden Flugbewegungen außerhalb der normalen Start- und Landebewegungen statt. Der Außenstehende hat zu keinem Zeitpunkt den Überblick über die gerade ablaufenden Flugbewegungen. Deshalb muss man sich an die abgesprochenen Flugbetriebsgrenzen halten, nur so können die einzelnen Verkehrsströme separiert und Vorfälle vermieden werden.