Gültig vom 22. September 2018 bis zum 7. Oktober 2018, täglich von 08:00 – 01:30 Uhr des Folgetages (Lokale Zeit)

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) gibt mit dem Supplement zur AIP vom 30. August 2018 (AIP SUP VFR 25/18) im Namen der Bundesrepublik Deutschland

  • ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet (ED-R)
  • und ein Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)

anlässlich des Oktoberfestes in München als vorübergehende Maßnahme bekannt.

 

Gleichlautend wurde der UAV DACH e.V. von dem Polizeipräsidium München gebeten, diese Nachricht auf unseren Kommunikationskanälen zu verteilen. Im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt am Boden und in der Luft kommen wir diesem Wunsch gerne nach. Der hier wieder gegebene Text betrifft den Sichtflugbetrieb (VFR) – UAS / Drohnen sind immer im Sichtflug Betrieb unterwegs. Eine entsprechende Verlautbarung wurde auch für den IFR Verkehr veröffentlicht.

 

Gültigkeit für UAS / Drohnen

Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) sind zusammen mit den Flugmodellen explizit in der Verlautbarung begannt und betrifft damit alle UAS / Drohnen in dem Zeitraum in dem Gebiet.

Der Sperrbereich gilt von GND (Grund) bis auf eine Flughöhe von FL 100, also auf über 3.000 m ü.N.N..

Alle UAS / Drohnen sind in dem Zeitraum in dem Beschränkungsgebiet damit erfasst, egal ob privat oder gewerblich.
Einfach alle.

 

ED-R – Flugbeschränkungsgebiet

  • Keine Flüge
  • Keine Starts
  • Keine Landungen
  • Ausnahme sind Regierungsflugzeuge, Polizeiflüge, Rettungsflüge und andere genannte Flüge
  • Ausnahme sind explizit genehmigte Flugeinsätze
  • Alle Allgemeinverfügungen verlieren die Gültigkeit in dem Zeitraum in dem Gebiet

Die ED-R ist in der nachstehenden Karte als Kreis mit durchgezogener Linie markiert.

 

RMZ – Gebiet mit Funkkommunikationspflicht

Zusätzlich zur ED-R gilt eine temporäre RMZ mit Funkkommunikationspflicht. Luftfahrzeuge dürfen diesen Luftraum nur benutzen, wenn sie sich über die Polizeifrequenz in der RMZ An- und Abmelden.

Die RMZ „München“ gilt ebenso von GND (Grund) bis zum Luftraum C.

Da UAS / Drohnen i.d.R. nicht mit Funkgeräten ausgestattet sind, ist eine Anmeldung nicht möglich. In früheren Jahren war es möglich ersatzweise eine telefonische Anmeldung durchzuführen – dies ist heuer entfallen. Eine Flugbewegung ist nicht daher in der RMZ „München“ nicht gestattet.

Die Überlappung der RMZ „München“ mit den beiden dauerhaft eingerichteten RMZ Oberschleißheim ist zu beachten.

 

 

Das Polizeipräsidium München über die rechtlichen Folgen

Beim Polizeipräsidium München haben wir uns erkundigt, welche rechtliche Folgen ein absichtliches oder unabsichtliches Missachten dieser Flugbeschränkung zum Oktoberfest mit sich bringt.

Bei Verstößen, auch fahrlässig, kommt es zu erheblichen Sanktionen gemäß § 62 LuftVG:

„Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft….
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Polizei München“

Das sollte man sich schon sehr genau ansehen und Unwissenheit gilt hier nicht.

Ein Teilnehmer an der Allgemeinen Luftfahrt muss sich von jedem Flug über die Situation im Luftraum ausführlich und umfassend informieren. Dies geschieht durch eine Flugvorbereitung. Darin ist das Einsehen der NfL / NOTAMs / SUP AIP zwingend erforderlich.

 

Das Supplement zum AIP (Luftfahrerhandbuch) über das Luftraumbeschränkungsgebiet anlässlich des Oktoberfestes in München zum Download.

 

Übersichtskarte zum ED-R „München“ und RMZ „München“

Die Karte ist ein Auszug aus dem AIP SUP VFR 25 18 und ist zur Navigation nicht zulässig.