Uwe Nortmann UAVDACH-Services UG

… wir fragen dazu Uwe Nortmann (UAVDACH Services UG)

Uwe Nortmann ist der Experte für Luftrecht und ist Inhaber unterschiedlichster Luftfahrt Lizenzen (PPL-Fluglehrer, UL-Fluglehrer, EU-Expert UAS, u.a.)

Als Geschäftsführer des UAS Büros im UAV DACH e.V., dem eigenständigen Serviceunternehmen UAVDACH -Services UG.

Herr Nortmann, uns erreichen immer wieder Fragen zum Kenntnisnachweis §21 d LuftVO

Am Horizont stehen schon die zukünftigen europäischen Regelungen der EASA. Wird der Kenntnisnachweis wie wir ihn jetzt kennen auch künftig Bestand haben?

Mit den neuen Regelungen wird sich in der bemannten Luftfahrt einiges ändern. Vor allem werden die Regelungen in der EU harmonisiert und einheitlich gelten. Das wird eine deutliche Erleichterung in der EU werden. Der Kenntnisnachweis in der jetzigen nationalen Form wird dadurch abgelöst werden.

Herr Nortmann, welchen Nutzen hat dies für den gewerblichen Drohnenpiloten?

Ich sehe vor allen hinsichtlich der Lizenzierung zwei ganz wesentliche Vorteile.
1. Innerhalb von Deutschland erwarten wir ebenso eine zentrale Lizenzierungs- und Genehmigungsstelle, nur so kann man einheitliche Regeln in allen Bundesländern ermöglichen.
2. Freizügigkeit im europäischen Luftraum – ein Deutscher Pilot darf dann auch in den Nachbarländern fliegen und die Drohne benötigt keine gesonderte Betriebserlaubnis in dem Land. Das wird ähnlich werden wie der bereits praktizierte Single European Sky in der Allgemeinen Luftfahrt.

Herr Nortmann, bringt das auch einen Vorteil für den Hobbyflieger?

Ja. Stellen Sie sich vor, Sie fahren in den Urlaub und wollen Ihre Drohne mitnehmen und dort fliegen. Natürlich müssen Sie die Regeln auch im Urlaub beachten, aber Sie brauchen keine neue Lizenz, Kenntnisnachweis, Aufkleber oder Registrierung Ihrer UAS/Drohne. Das nenne ich handfeste Vorteile und ein eindeutiger Nutzen innerhalb Europas.

Herr Nortmann, bleibt der Kenntnisnachweis denn gültig?

Das steht noch nicht fest. Die Luftfahrt Grundverordnung der EU ist im September in Kraft getreten. Jetzt werden die Implementierungsregelungen erarbeitet. Wir werden im Laufe 2019 darüber Klarheit haben, wie die nationale Umsetzung der EASA-Regulierung erfolgt.

Herr Nortmann, was raten Sie einem Drohnenpiloten jetzt – soll es noch den jetzigen Kenntnisnachweis machen?

Die Entscheidung muss jeder Pilot für sich beantworten. Aus meiner Sicht ist dies aber völlig klar.
Will der Drohnenpilot in den kommenden 18 Monaten ein UAS über 2 kg MTOM fliegen – dann eindeutig JA. Es gibt jetzt keinen anderen legalen Weg dazu, außerhalb der Regelung des Modellfluges. Wer dies nicht vorhat, kann auch warten was da kommt.

Herr Nortmann, wozu braucht man den Kenntnisnachweis denn konkret?

Die LuftVO fordert für den Betrieb eines UAS mit einer Abflugmasse (TOM) über 2 kg einen Kenntnisnachweis der in einer nach §21 d LuftVO anerkannten Stelle ausgestellt wurde. Der ist seit dem 1. Oktober 2017 erforderlich. Aber auch unterhalb der 2 kg-Grenze fordern viele Luftämter bei Anträgen zur Registrierung in einer Allgemeinverfügung oder Erteilung einer Betriebserlaubnis das Vorhandensein von theoretischen und praktischen Kenntnissen. Für gewerblich tätige Piloten sollte dies Pflicht sein, immer mehr Auftraggeber fordern dies als Mindestqualifikation, um auch eine qualitative Dienstleistung zu bekommen. Unsere Anerkannten Stellen im Verbund der DE.AST.001bieten deshalb auch einen Praxis-Kenntnisnachweis an, der schon einer künftigen remote pilot licence (RPL) entspricht.

Herr Nortmann, vielen Dank für das Interview.

Das Interview führte Paul Eschbach (presse@uavdach.org). Haben auch Sie Fragen an unsere Experten, die von allgemeinem Interesse sind, dann schicken Sie uns diese Frage auf presse@uavdach.org. Wenn es passt lesen Sie hier auf diesem Kanal „UAV DACH – Warum?“ die Antworten unserer Experten in der unbemannten Luftfahrt.