Weniger Bürokratie in der Specific Category

03.04.2025

LBA senkt Hürden zur Erteilung generischer Betriebsgenehmigungen

Sind UAS-Betriebsszenarien nicht in der „Open Category“ durchführbar, muss bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung nach den Richtlinien der „Specific Category“ beantragt werden. So verlangen es die europäischen Vorgaben. Für Unternehmen, die Dienstleistungen an verschiedenen Einsatzgebieten anbieten möchten, kann das enormen bürokratischen Aufwand bedeuten. Denn auch wenn grundsätzlich immer dieselbe Mission geflogen wird, wurden die entsprechenden Genehmigungen bislang in der Regel ortsgebunden erteilt. Die Folge: Jede Menge Papierkram und zeitfressender Verwaltungsaufwand für UAS-Betreiber und Genehmigungsbehörden.

Um an dieser Stelle Erleichterungen für alle Beteiligten zu erzielen, hat das Luftfahrt-Bundesamt die Hürden für die Erteilung einer generischen, also ortsunabhängigen Betriebsgenehmigung nun spürbar gesenkt. Nicht zuletzt, weil die hervorragende Sicherheitsbilanz in der „betroffenen“ Risikoklasse bis SAIL II, dies zulässt. Auf diese Weise erhalten Unternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des LBA die Möglichkeit, nach Erhalt einer generischen Betriebsgenehmigung den gewünschten UAS-Betrieb an neuen Standorten aufzunehmen, ohne vorher eine individuelle Genehmigung für das spezifische Einsatzgebiet beantragen zu müssen.

Der UAV DACH begrüßt ausdrücklich den Weg des LBA, gemeinsam mit der UAS-Industrie zusätzliche Freiheiten für den verantwortungsbewussten Drohneneinsatz zu schaffen und die Umsetzung des kommerziellen UAS-Betriebs zu erleichtern. Ein Weg, auf dem der Verband für unbemannte Luftfahrt auch andere Genehmigungsbehörden in Europa gerne begleitet und unterstützt.