Bundesgerichtshof fällt Urteil

30.10.2024

Dronenbilder nicht von Panoramafreiheit gedeckt

Dieses Urteil wirft mehr Fragen auf als damit geklärt werden. Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied, sind Fotos und Videos, die mit einer Drohne aufgenommen werden, nicht von den Bestimmungen gemäß § 59 des Urheberrechtsgesetzes gedeckt. Die sogenannte „Panoramafreiheit“ stellt sicher, dass urheberrechtlich geschützte Werke, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, Teil von Aufnahmen sein dürfen, die kommerziell verwertet werden. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe entschieden nun, dass dies nur dann der Fall ist, wenn Kunst- und Bauwerke oder auch andere durch das Urheberrecht geschützte Objekte „Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes“ sind. Und dass ist nach Ansicht des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht mehr der Fall, wenn eine Drohne eingesetzt wird.

Für viele UAS-basierte Geschäftsmodelle sind die Folgen der Entscheidung derzeit noch nicht vollends absehbar. Daher fordern wir, dass alle sich aus diesem Urteil nun ergebenen Fragen umgehend rechtssicher zu beantworten sind. Beispielsweise, ob durch UAS mit entsprechender Sensorik ermöglichte Thermalaufnahmen, Orthofotos und 3D-Karten zu den Mitteln von Malerei und Graphik im Sinne des §59 des Urheberrechtsgesetzes zu zählen sind oder unter die Rubrik Lichtbilder fallen.

Nach Sichtung der Urteilsbegründung wird das Advisory Committee des UAV DACH zusammen mit dem Legal Advisory Board im Verband für unbemannte Luftfahrt über das weitere Vorgehen beraten. Klar ist aber schon jetzt, dass das deutsche und gegebenenfalls das europäische Recht an sich verändernde technische Rahmenbedingungen anzupassen sind und im Sinne der Rechtssicherheit verlässliche Regelungen für die kommerzielle Drohnennutzung gefunden werden müssen.