Um das volle ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Potenzial der unbemannten Luftfahrt zu erschließen, müssen unter anderem noch einige regulatorische Hürden abgebaut werden. In Deutschland stellen insbesondere die Regelungen des §21h Luftverkehrsordnung (Geographische Gebiete) zum Teil gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten dar, UAS kommerziell nachhaltig im BVLOS-Betrieb einzusetzen.
An dieser Stelle müssen im Sinne einer international wettbewerbsfähigen UAS/AAM-Industrie schnellstmöglich Anpassungen vorgenommen werden. Daher unterstützt der UAV DACH die Idee, den UAS-Einsatz in der Betriebskategorie „speziell“ aus den Regelungen des §21h LuftVO auszunehmen. Das könnte – bei gleichbleibend hoher Sicherheit des Flugbetriebs – den Genehmigungsaufwand für Betreiber und Behörden deutlich reduzieren und wäre daher ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau, wie ihn die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart hat.
Auch der pragmatische Ansatz, den Verantwortungsbereich der Flugsicherung rund um Verkehrsflughäfen (Kontrollzone) außerhalb des Airport-Geländes erst in einer Höhe ab 100 Meter über Grund beginnen zu lassen, stellt aus Sicht des Verbands für unbemannte Luftfahrt eine Möglichkeit dar, zeitnah Erleichterungen für den legalen UAS-Betrieb zu schaffen, ohne die Flugsicherheit zu beeinträchtigen.
Dass eine Neugestaltung des §21h der deutschen Luftverkehrsordnung ohne Abstriche hinsichtlich der Sicherheit des Drohnenbetriebs möglich ist, machen darüber hinaus die konkreten Änderungs- und Anpassungsvorschläge deutlich, die zuletzt in den Fachgremien des UAV DACH entstanden sind. Diese wurden während des verbandsinternen Kommentierungsprozesses noch durch die Einbeziehung wertvoller Anregungen und Praxiserfahrungen zur einschränkenden Wirkung des §21h LuftVO auf den kommerziellen UAS-Betrieb konkretisiert. Anschließend wurde das umfangreiche Dokument an das zuständige Referat LF19 (Zukunft der Luftfahrt) im Bundesministerium für Verkehr übermittelt.