Der Luftraum ist frei

11.03.2025

UAV DACH fordert Schutz der Drone-Economy vor haltlosen Forderungen

Im globalen Wettbewerb um die besten Technologien und Konzepte steht die junge Drone-Economy in Deutschland (und Europa) vor entscheidenden Monaten und Jahren, um sich langfristig gegenüber dem Wettbewerb aus Asien und den Vereinigten Staaten behaupten zu können. Dementsprechend kritisch betrachten viele Unternehmen die Initiative der Skynopoly GmbH. Demnach sollen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer durch die Monetarisierung von Überflugrechten für Drohnen und „Flugtaxis“ eine lukrative Einnahmequelle erschließen können. Das Problem: Das deutsche Recht sieht gar nicht die Möglichkeit vor, für den Überflug von Grundstücken Geld zu verlangen.

Die Regeln der Luftverkehrsordnung sind nicht als Grundlage zur Monetarisierung des Luftraums gedacht. Alles andere wäre mit dem Grundsatz der freien Nutzung des Luftraums unvereinbar. § 1 des Luftverkehrsgesetzes regelt eindeutig, dass die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist. Eine Formulierung, die in § 21h Abs. 1 der Luftverkehrsordnung auch noch einmal explizit mit Blick auf unbemannte Luftfahrzeuge bekräftigt wird. Zwar umfasst das Eigentum an einem Grundstück grundsätzlich auch den Raum über der Oberfläche, allerdings legt § 905 BGB fest, dass der Eigentümer keine Einwirkungen verbieten kann, die in solcher Höhe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Ein Zustimmungsvorbehalt, wie er in § 21h Abs. 3 Nr. 7 der Luftverkehrsordnung geregelt ist, kann also nur unter bestimmten Voraussetzungen und allenfalls in Einzelfällen geltend gemacht werden.

„Auch wenn die Rechtslage bereits heute eindeutig ist, sollten Politik und Behörden hier klar Position beziehen, um weitere Verunsicherungen in der Drone-Economy zu verhindern und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer vor letztlich unbegründeten Hoffnungen zu schützen“, fordert der UAV DACH-Vorstandsvorsitzende Dr. Gerald Wissel. „Zudem sollte der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit klarstellende Regelungen in den einschlägigen Vorschriften und Verordnungen treffen, um einer Ungleichbehandlung von Drohnen gegenüber anderen Verkehrsträgern und damit verbundenen Wettbewerbsnachteilen Vorschub zu leisten.”

Die gesamte Pressemitteilung des UAV DACH finden Sie im Pressebereich