Rund um den Jahreswechsel treten in vielen Bereichen des privaten und beruflichen Lebens Änderungen in Gesetzen und Vorschriften in Kraft. Da laufen Regelungen aus, und es müssen neue Vorgaben beachtet werden. Das gilt auch für die UAS-Nutzung. Daher ist es unerlässlich, stets aufmerksam zu prüfen, ob der eigene Drohnenbetrieb von Neuerungen betroffen sein könnte. Wesentliche rechtliche Grundlagen für den kommerziellen UAS-Betrieb in Europa basieren auf der EU-Durchführungsverordnung 2019/947. Einige der darin getroffenen Regelungen enthalten jedoch zeitliche Befristungen.
So sind beispielsweise Kompetenznachweise und Fernpilotenzeugnisse nur für fünf Jahre nach deren Erwerb gültig und müssen nach Ablauf dieser Frist erneuert werden. Da die ersten Bescheinigungen Ende 2020 erworben und ausgestellt wurden, laufen diese nun ab und müssen bei den zuständigen Stellen verlängert werden. Achtung: Eine Verlängerung ist jedoch nur während der laufenden Gültigkeit möglich. Ist die Frist abgelaufen, müssen Kompetenznachweise und Fernpilotenzeugnisse gegebenenfalls erneut erworben werden.
Zum 31. Dezember 2025 haben zudem die von einigen Ländern wie Deutschland, der Schweiz und Frankreich akzeptierten Betriebserklärungen nach individuellen nationalen Standardszenarien ihre Gültigkeit verloren. Sofern stattdessen keine Betriebserklärungen nach den europäischen Standardszenarien STS-01 und STS-02 eingereicht werden konnten, muss der jeweilige UAS-Betrieb seit dem 01. Januar 2026 auf Basis einer individuellen Betriebsgenehmigung oder – sofern möglich – nach den Regelungen der offenen Kategorie erfolgen.